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Christoph Gindl - Albert Scherzer - Hannah Sprickler - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.16 Ansprüche bei Tötung

Gem § 1327 ABGB müssen, sofern aus einer körperlichen Verletzung der Tod resultiert, alle Kosten ersetzt werden. Davon sind jedenfalls die Bestattungskosten erfasst (vgl Harrer in Schwimann4, ABGB VI § 1327 Rz 4). Außerdem sind die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, anspruchsberechtigt.

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