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Dokument-ID: 678513
7.16 Ansprüche bei Tötung
Gem § 1327 ABGB müssen, sofern aus einer körperlichen Verletzung der Tod resultiert, alle Kosten ersetzt werden. Davon sind jedenfalls die Bestattungskosten erfasst (vgl Harrer in Schwimann4, ABGB VI § 1327 Rz 4). Außerdem sind die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, anspruchsberechtigt.