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2.2 Anwendungsbereich
Der Geltungsbereich des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (kurz: KHVG 1994) gilt gem § 1 für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind. Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht darunter fallen, gilt das KHVG 1994 mit Ausnahme einzelner Bestimmungen (§§ 14–17, 19–21, 25 KHVG 1994) insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gem § 62 Abs 1 KFG (Haftung für Anhänger und Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen) abgeschlossen wurde.