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Armzeichen
Nach § 37 StVO werden die unterschiedlichsten Armzeichen näher erläutert und an die gleichartigen Vorschriften des § 38 StVO angepasst.
Ein Zeichen für „Halt“ ist dann gegeben, wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben hält. Für die Lenker bedeutet dies, mit den herannahenden Fahrzeugen vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Falls das Zeichen auf einer Kreuzung gegeben wird, dann haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder wenn es ihnen nicht mehr möglich ist, dann die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeichen bereits auf der Kreuzung befinden, haben sie so rasch, wie dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen (§ 37 Abs 1 StVO).
Wenn der stehende Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung auf der Fahrbahn hält, dann gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Die Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge haben vor dem Verkehrsposten bzw vor der Kreuzung anzuhalten. Bei diesem Zeichen sind auch die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrsposten verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt (§ 37 Abs 2 StVO).
Wenn der auf der Fahrbahn stehende Verkehrsposten beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen hält, dann gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker vor dem Verkehrsposten bzw vor der Kreuzung anzuhalten (§ 37 Abs 3 StVO).
Nach Abs 4 ist der Verkehrsposten verpflichtet, auch bei den Zeichen nach Abs 2 und 3 das Rechtseinbiegen durch Hilfszeichen iSd § 41 StVO zu gestatten, wenn es die Verkehrslage zulässt.
Wenn der auf der Fahrbahn stehende Verkehrsposten einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen hält, dann gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen jedoch Fußgänger und Radfahrer sowie die Benützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden. Beim Linkseinbiegen ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber den aus Nebenfahrbahnen kommenden Fahrzeugen (§ 37 Abs 5 StVO).
Nach Abs 6 sind die senkrecht zur Brust und zum Rücken verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt, wenn der Verkehrsposten seine Arme senkt.
Nach Abs 7 signalisiert der Verkehrsposten die Pflicht zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, wenn er einen Arm auf und ab bewegt.