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Dokument-ID: 1125997
1.18 Ausgleich der Verkehrsinteressen
Die Aufsichtsbehörden haben den Interessensausgleich der Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs durch wechselseitige Abstimmung der Leistungen und der Entgelte zu fördern und hierbei die Ziele der Planungen des Bundes und der Länder zu berücksichtigen. Als wesentliche Instrumente hierfür werden unternehmerische Zusammenschlüsse wie Verkehrsverbünde und Gemeinschaftsverkehre bezeichnet.