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Karin Zahiragic | Glossar

Auskunft über den Zulassungsbesitzer

Zuständig für die Einholung einer Auskunft über den Zulassungsbesitzer eines am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion. In Wien ist das Verkehrsamt zuständig.

Die Einbringung eines solchen Antrags ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig. Ein berechtigtes Interesse wird bei Besitzstörungen oder bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen am unfallbeteiligten Fahrzeug bejaht. Aus diesem Grunde ist bei der Antragstellung auch der Grund für die Einholung dieser Auskunft anzugeben.

Wird eine solche Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt, so hat der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Gebühr in der Höhe von EUR 14,30 zu entrichten.

Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn (BFG 24.05.2016, RV/7500488/2016).

Allein aus dem Umstand, dass jemand über eine Berufsberechtigung zur Ausübung des Berufsbildes des Berufsdetektiven iSd GewO verfügt, ist noch kein rechtliches Interesse an der Erlangung der Auskunft über den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ableitbar (VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358).