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3.10 Ausstellung eines neuen Führerscheins
Ein neuer Führerschein darf nach § 15 FSG unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde in Österreich ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheins seinen Wohnsitz in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde in Österreich bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten Führerscheines sein.