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Ausweichen
§ 7 Abs 2 StVO sieht vor, dass am äußerst rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Auf breiten Fahrbahnen ist äußerst rechts zu fahren. Größere Abstände vom rechten Fahrbahnrand sind nur dann zulässig, wenn ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte eingehalten wird. § 7 Abs 2 StVO kommt in unübersichtlichen Kurven, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr zur Anwendung. Der Kraftfahrer darf in solchen Fällen keinesfalls nach links ausweichen. Das Ausweichen nach links ist nur im äußersten Notfall als einzig erfolgversprechende Möglichkeit erlaubt.
Das Ausweichen ist nur rechtzeitig, wenn es so frühzeitig erfolgt, dass der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der rechten Straßenseite auf eine größere Strecke freie Bahn hatte (RIS-Justiz RS0073544).
Wenn auf einer 3,5 Meter breiten Straße für ein 1,54 Meter breites entgegenkommendes Fahrzeug noch 1,98 Meter Platz verbleibt, ist das Ausweichen ausreichend; dazu darf auch die Böschung verwendet werden (RIS-Justiz RS0073492). Es besteht allerdings keine Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, zum Ausweichen außerhalb der befestigten Fahrbahn befindliche Teile der Straße zu benützen (RIS-Justiz RS0073679). Durch das Ausweichen über den Fahrbahnrand hinaus wird ein taugliches Ausweichmanöver erzielt, wenn dadurch die Durchfahrbreite für den Gegner erhöht wird (RIS-Justiz RS0073492).