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Autopanne
Gem § 89 Abs 2 StVO hat ein Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, wenn dieses auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer Warneinrichtung anzuzeigen. Die Warneinrichtung ist also unverzüglich (nach dem Stillstand) aufzustellen; dies bedeutet: ohne unnötigen Verzug. Zulässig ist daher eine kurze Prüfung, ob ein ungewollter Stillstand einen länger dauernden Aufenthalt zur Folge hat: Dem Lenker ist folglich eine geringe Zeitspanne zur Prüfung zuzubilligen, ob das zum Stillstand gekommene Fahrzeug nicht vielleicht sofort wieder in Gang gesetzt werden kann; nach Beendigung dieser Prüfung ist das Fahrzeug unverzüglich abzusichern. Es wäre der Verkehrssicherheit abträglich, von einem Lenker, dem der Motor abgestorben ist, zu verlangen, dass er unverzüglich eine Warnvorrichtung aufstellt, wo doch durch neuerliches Starten des Motors idR das Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt werden kann (OGH 15.04.1999, 2 Ob 109/99i). Der Beginn der Dämmerung ist nicht dem Sonnenuntergang gleichzusetzen, da eine gewisse Zeit nach Sonnenuntergang noch ausreichende Sichtverhältnisse bestehen (OGH 29.05.1979, 2 Ob 64/79).
Ein Pkw kam auf einer Bezirksstraße zum defektbedingten Stillstand. Dessen Lenkerin versuchte unmittelbar darauf (erfolglos), den Motor erneut zu starten. Sie bat einen anhaltenden Passanten, den Pkw anzuschieben, während sie im Auto saß. Der Lenker eines mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Pkw sah die Fahrzeuge, bremste jedoch zu spät ab, sodass er mit dem zum Stillstand gekommenen Pkw kollidierte. Der Lenkerin des zum Stillstand gekommenen Pkw ist nicht vorzuwerfen, dass sie vor Anbringung einer Warnvorrichtung versuchte, den Kraftwagen wieder neu zu starten. Sie hätte aber nach einigen erfolglosen Startversuchen sofort versuchen müssen, eine Warneinrichtung aufzustellen. Die Pkw-Lenkerin hat dies jedoch nicht getan, sondern ließ einen erheblichen Zeitraum zwischen der Beendigung der Startversuche und dem Unfall verstreichen: Die Klägerin stieg nämlich aus dem Auto aus, sprach mit dem Passanten, dieser überquerte die Straße, worauf die Klägerin wieder in ihr Fahrzeug einstieg. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Pkw-Lenkerin unverzüglich eine Warneinrichtung angebracht hätte oder dass dies der Verkehrssicherheit abträglich gewesen wäre, weil das Fahrzeug der Klägerin ohnehin sofort aus dem Gefahrenbereich gebracht worden wäre. Bedenkt man die Gefahr, die von einem zum Stillstand gekommenen Fahrzeug bei Dunkelheit ausgeht, bestehen gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung von 1:1 keine Bedenken (OGH 15.04.1999, 2 Ob 109/99i).
Der Beifahrer eines Pkw, der aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereit war und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand kam, begann mit den weiteren Insassen den Pkw von der Fahrbahn wegzuschieben. Es kam zur Kollision eines nachfolgenden Kfz mit dem geschobenen Pkw. Absicherungsmaßnahmen (Alarmblinkanlage, Pannendreieck, Warnkleidung) wurden nicht getroffen. § 89 Abs 2 StVO verpflichtet nur den Lenker, nicht aber den Beifahrer, den defekten Pkw mit einem Warndreieck anzuzeigen. Nicht anders können die Pflichten, die Alarmblinkanlage einzuschalten (§ 102 Abs 2 Z 1 KFG) oder die Warnkleidung zu tragen (§ 102 Abs 10 Satz 2 KFG), beurteilt werden. Der Gesetzeswortlaut ist insofern völlig eindeutig, als ein entsprechendes Verhalten jeweils (nur) dem Lenker und nicht auch anderen Personen, wie etwa Beifahrern, auferlegt wird (vgl auch die Überschrift zu § 102 KFG: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers“). Ein Mitverschulden des Beifahrers wurde daher zu Recht verneint (OGH 22.04.2010, 2 Ob 59/10f).
Für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89 Abs 2 StVO genügt die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs (VwGH 2002/02/0137).