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Bäume neben der Straße
Die Vorschrift des § 91 Abs 1 StVO, wonach die Behörde den Grundeigentümer aufzufordern hat, Bäume, Sträucher usw, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen, betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Von der Vorschrift des § 91 Abs 1 StVO 1960 ist jede Art von Verkehr betroffen, gleich welcher Art und welcher Frequenz (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133). Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die Behörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit muss jedoch tatsächlich konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach § 91 Abs 1 StVO, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zB infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig (VwGH 14.12.2012, 2012/02/0216).
Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
Verhältnismäßigkeit: Eine dem Grundeigentümer nach § 91 Abs 1 StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar. Die Behörde hat nach dieser Gesetzesstelle dem Grundeigentümer nicht nur die Ausästung, sondern gegebenenfalls sogar die Entfernung der darin angeführten Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, aufzutragen. Dennoch ist im Hinblick auf den mit einer solchen Maßnahme (Entfernungsauftrag) zwangsläufig verbundenen Eingriff in das Eigentum unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass ein derartiger Auftrag nicht zulässig ist, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann, die Entfernung also nicht das einzige Mittel darstellt, um einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu begegnen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auch mit einem bloßen Ausästen in Verbindung mit der Anbringung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs das Auslangen gefunden werden kann, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133).
§ 91 Abs 1 StVO ist auf den Grundeigentümer der Hecke, welche eine Beleuchtungsanlage durch Überwuchs beeinträchtigt, gerichtet. Wer der Eigentümer der Straßenbeleuchtung ist, ist für den Entfernungsauftrag irrelevant (LVwG Niederösterreich 20.03.2017, LVwG-AV-708/001-2016).