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5.6 Beförderung von Gepäck und Tieren
Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedingungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte, wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Linienfahrzeugs kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden. Auch Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unentgeltlich zu befördern.