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Andreas Frank - Christian Köhler † | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Begegnungszonen

Bei Begegnungszonen (s § 76c StVO) handelt es sich um eine Straße, deren Fahrbahn von Fahrzeugen und Fußgängern gemeinsam genutzt wird und die als Begegnungszone gekennzeichnet ist (vgl § 2 Abs 1 Z 2a StVO). Die Möglichkeit der Erlassung einer Begegnungszone wurde erst kürzlich im Jahr 2013 mit der 25. StVO-Novelle eingeführt mit dem Zweck der Verkehrsberuhigung und der Begegnung verschiedener Verkehrsteilnehmer auf gleicher Ebene. Durch dieses Instrument soll die Lücke zwischen den Fahrzeugverkehr bedeutend einschränkenden Maßnahmen, wie Fußgängerzonen oder Wohnstraßen und reinen Geschwindigkeitsbeschränkungen geschlossen werden (vgl ErlRV 2109 BlgNR XXIV. GP, 3 ff).

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