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2.8.6 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gem § 287 StGB
Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels (auch Medikamente!) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 11 StGB, siehe dazu oben) versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, strafbar. Die Maximalstrafdrohung beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Die Strafe darf jedoch niemals höher sein als jene des durch § 287 StGB ersetzten Delikts (bei Zurechnungsfähigkeit). Ist dieses „hypothetisch ersetzte Delikt“ ein Ermächtigungs- oder Privatanklagedelikt, so wird auch § 287 StGB zu einem solchen. § 287 StGB greift im Falle der „actio libera in causa“ nicht. Es wird nach dem eigentlichen Delikt bestraft. Kennzeichen des Vollrausches sind eine ungenügende Orientierung in Raum und Zeit und ein völliger Erinnerungsverlust hinsichtlich des Tatablaufs (RS0089912, OGH 14 Os 1/93). § 287 StGB erfordert einen Zustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Hat die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache (ausschließlich oder überwiegend) in anderen Umständen, scheidet eine Bestrafung nach § 287 StGB aus (RS0095809, OGH 12 Os 31/93). § 287 StGB komm zB dann nicht zur Anwendung, wenn der Täter schon vor Eintritt der Berauschung infolge einer Geisteskrankheit (oder Geistesschwäche) zurechnungsunfähig war. § 287 StGB kann Fahrlässigkeits- und Vorsatzdelikt sein, wobei sich die Schuld auf die Versetzung in einen Vollrausch bezieht. Fahrlässige volle Berauschung liegt dann vor, wenn der Täter bei Einhaltung der objektiv gebotenen und subjektiv auch möglichen und ihm zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintritts der Volltrunkenheit rechnen musste (RS0095941, OGH 10 Os 43/79).