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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.14 Behörden und Organe

Für die im FSG vorgesehenen Amtshandlungen ist gem § 35 FSG, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

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