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1.6.3 Beleuchtung
§ 99 KFG 1967 regelt die Beleuchtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Gem § 99 Abs 1 KFG 1967 sind unbeschadet anderer Regelungen des KFG 1967 und der StVO 1960 die Leuchten und Scheinwerfer bei Dämmerung, Dunkelheit und Nebel oder in anderen Situationen, in welchen die Witterung es erfordert, einzuschalten. Andere Straßenbenützer sollen das Fahrzeug erkennen und die richtige Breite abschätzen können; darüber hinaus soll die Straße insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet sein. Abs 1 enthält zudem Sonderbestimmungen für Heeresfahrzeuge und Schneeräumungsfahrzeuge.