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Dokument-ID: 678447
7.3 Bemessung des Schmerzengeldes
Das Schmerzengeld ist vom Gericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global festzusetzen (ZVR 1984/45). Das Schmerzengeld ist als einmaliger Kapitalbetrag zur Abgeltung des gesamten immateriellen Schadens zuzusprechen.