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Dokument-ID: 678253
1.2.1 Berechnung des Streitwerts
Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Streitwerts ist die Gerichtsanhängigkeit (Zeitpunkt der Klagseinbringung) entscheidend (§ 54 JN). Bei Klagen, die auf Zahlung gerichtet sind, ist die eingeklagte Geldforderung maßgeblich. Mehrere geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen (§ 55 JN). Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, erhöhen nicht den Streitwert. Inkassokosten sind als Nebenforderung (§ 1333 Abs 3 ABGB) anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können.