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2.3.1 Beschlagnahme und Sicherstellung
Die Legaldefinition von Beschlagnahme ist in § 109 Z 2 StPO festgeschrieben worden. Es handelt sich dabei um eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 StPO. Auch als Beschlagnahme im rechtlichen Sinn gilt ein Verfügungsverbot in Bezug auf Liegenschaften, nämlich das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind. Die Beschlagnahme folgt zeitlich meist einer Sicherstellung, die ohne vorhergegangene gerichtliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die Beschlagnahme ist gem § 115 Abs 1 StPO nur dann zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder dazu dienen, vermögensrechtliche Anordnungen nach § 115 Abs 1 Z3 zu sichern. Mit der gerichtlichen Verfügung der Beschlagnahme endet die Sicherstellung. Ein in der Hauptverhandlung gefasster Beschluss auf Beschlagnahme zur Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist gesondert anfechtbar und kein Zwischenerkenntnis iSd § 238 StPO (RL0000144, OLG Linz 7 Bs 33/14y).