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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.3 Besondere Arten von Kraftwägen und Kraftfahrzeugen

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie wie Gyrokraftfahrzeuge, können gem § 89 KFG 1967 durch Verordnung Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie erlassen werden. 

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können gem § 90 KFG 1967 durch Verordnung Bestimmungen über die Bauart und Ausrüstung, die technische Begutachtung, die Kennzeichnung, den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf, erlassen werden. 

Für Transportkarren und für Motorkarren können gem § 91 KFG 1967 durch Verordnung genaue Bestimmungen festgesetzt werden. Dies gilt auch gem § 90 KFG 1967 für Zugmaschinen.

Kraftwägen und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zum Transport von Tieren im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl Nr 597/1973, bestimmt sind, müssen gem § 91a KFG 1967 – abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen – der Art, der Anzahl und der Größe nach der zu befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein. Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher und so beschaffen sein, dass die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist. Sie müssen mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände müssen aus widerstandsfähigem Material bestehen. Werden vorwiegend oder ausschließlich Großtiere transportiert, die anzubringen sind, müssen Anbinde-Vorrichtungen vorhanden sein. Gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen der Tiere sind mitzuführen.

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