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Dokument-ID: 678155
2.5 Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen sind gem § 18 KHVG 1994 der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mitzuteilen. Hierzu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.