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Alexander Kdolsky - Angela Yonkova | Glossar

Besonders gefährliche Verhältnisse bzw Rücksichtslosigkeit

Ein Pkw-Lenker wurde für schuldig befunden, mit besonderer Rücksichtslosigkeit (§ 99 Abs 2 lit c StVO) beim Überholen den entgegenkommenden Fahrzeuglenker zum Abbremsen und Ablenken genötigt und diesen hierbei gefährdet und behindert (§ 16 Abs 1 lit a StVO) sowie beim Fahrstreifenwechsel einen anderen Fahrzeuglenker gefährdet und behindert zu haben (§ 11 Abs 1 StVO). Die besondere Rücksichtslosigkeit nach § 99 Abs 2 lit c StVO ist im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der StVO, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. Der Spruch hat jene zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen. Der Umstand, dass der entgegenkommende Lenker im vorliegenden Fall zum Abbremsen und Ablenken genötigt wurde, ist nicht ausreichend. Es fehlen somit im Spruch die zum Tatbild einer derartigen Übertretung zählenden konkreten Umstände, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse ausmachen. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen mangelhafter Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat inhaltlich rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist (VwGH 18.12.1998, 93/02/0153).

Ein Pkw-Lenker wurde für schuldig erkannt, er habe bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h einen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug von lediglich einer Fahrzeuglänge eingehalten und folglich gegen § 18 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit c StVO (besonders gefährliche Verhältnisse) verstoßen. Es ist davon auszugehen, dass als Mindestabstand iSd § 18 Abs 1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten ist, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Im gegenständlichen Fall wären dies aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h etwa 33 m gewesen. Wie allgemein bekannt ist, können bei Unfällen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h schwerste Personen- und Sachschäden entstehen. Erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei einer derartigen Geschwindigkeit, so liegen besonders gefährliche Verhältnisse vor. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die gegenständlich derart eklatante Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes von etwa 33 m (Einhaltung von bloß einer Fahrzeuglänge, was 5 m entspricht) eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer darstellt, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgte (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040).

Für die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG kommt es nicht darauf an, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, sondern darauf, dass er ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/11/0220).

Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 18 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit c StVO gibt der Führerscheinbehörde bindend vor, dass der Betreffende als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen (VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0012).