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1.3.8 Beweisbedürftigkeit
Keines Beweises bedürfen zugestandene Tatsachen. Ein Geständnis seitens einer Partei kann jederzeit widerrufen werden, doch ist auch dieser Widerruf vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem § 266 ZPO frei zu würdigen. Dies hat zur Folge, dass Geständnisse von Tatsachen, die offenkundig nicht richtig sein können oder deren Unrichtigkeit dem Gericht amtsbekannt ist, unwirksam sind. Daneben gibt es auch schlüssige Geständnisse, so das unsubstantiierte Bestreiten. In diesem Fall hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung und Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens gem § 267 ZPO zu beurteilen, ob diese Behauptungen der Partei als zugestanden zu werten sind. Trifft den Kläger im Verfahren über den Verkehrsunfall die Behauptungslast, ist ein bloßes Bestreiten durch den Beklagten nicht ausreichend. Notorische Tatsachen – das sind allgemeinkundige und gerichtskundige Tatsachen – bedürfen keines Beweises.