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Dokument-ID: 678275
1.3.6 Beweislast
Das Gericht hat gem § 272 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob es eine tatsächliche Angabe für wahr hält oder nicht („freie Beweiswürdigung“). Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nicht ausreichen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS 0039903).