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Karin Zahiragic - Angela Yonkova | Glossar

Blaulichtsteuer

Gem § 4 Abs 5 StVO erübrigt sich die Meldepflicht bei einem Verkehrsunfall, wenn die Meldepflichtigen Name und Adresse austauschen und bloß ein Sachschaden vorliegt. Aber auch in diesen Fällen können auf Verlangen der Meldepflichtigen von den Sicherheitsorganen Meldungen entgegengenommen werden. Jede Person, die eine gebührenpflichtige Meldung vorgenommen hat und auch dafür bezahlen musste, erthält auf Wunsch eine Ausfertigung des von der Behörde erstatteten Unfallberichtes.

Derartige Meldungen unterliegen der Gebührenpflicht. Man spricht hier von der so genannten „Blaulichtsteuer“. Nach höchstgerichtlicher Judikatur sind die hierfür zu entrichtenden Gebühren nicht als vorprozessuale Kosten zu werten und in der Kostennote zu verzeichnen. Sie können im Klagebegehren geltend gemacht werden.