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Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.2 Das Beweisverfahren im Strafprozess

Nachdem die Hauptverhandlung eröffnet wurde und der Angeklagte zu den Vorwürfen vernommen worden ist, beginnt das Beweisverfahren insofern, als es dem Vorsitzenden obliegt, welche Beweise zuerst aufzunehmen sind. Der Ankläger und der Angeklagte, die auch dazu berechtigt sind, Beweisanträge zu stellen, können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt. Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 330, RS0118444, OGH 17 Os 7/14d; 14 Os 117/14h) und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Alles, das sich in denkmöglicher Art und Weise dazu eignet, über die Schuldfrage und alle anderen für das Urteil maßgeblichen Umstände als Beweis zu dienen, kommt infrage. Es gibt keine unzulässigen Beweismittel per se. Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben. Erst wenn das Beweismittel überprüft wurde, ist das Gericht in der Lage, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein Beweiswert zukommt. Der OGH drückt dies folgendermaßen aus: Es ist dem Erstgericht unbenommen, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Wahrheitsfindung heranzuziehen, denn im Gegensatz zu den §§ 292–383 ZPO sind die Beweismittel in der StPO nicht taxativ aufgezählt (RS0098553, OGH 10 Os 173/80). Damit ist einerseits klargestellt, dass Videoaufzeichnung ebenso wie Schriftstücke oder Daten als Beweismittel fungieren können. Andererseits wurde damit auch festgelegt, dass sogar rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar sind. Dabei ist aber zu beachten, dass eventuell dafür Strafsanktionen drohen, wenn beispielsweise dabei etwa ein missbräuchlicher Datenabfang (§ 119a StGB) oder Missbrauch eines Aufnahmegerätes (§ 120 StGB) verbunden ist.

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