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Dokument-ID: 678188
3.4.5 Dauer der Entziehung
Bei Entziehung der Lenkerberechtigung ist zudem auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Entziehung erfolgt.
Die Dauer der Entziehung ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzulegen (§ 25 Abs 1 FSG). Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.