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3.2.7 Die Abnahme des Führerscheins und die Maßnahmebeschwerde
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind gem § 38 FSG berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hierdurch eine Verwaltungsübertretung begehen oder begehen würden: beim Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse, beim Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres, beim Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot, Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen sowie beim Lenken, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gem §§ 24 bis 26 FSG entzogen oder der Führerschein gem § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde.