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2.8.3 Die Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem § 89 StGB
Wie schon die Bezeichnung des Tatbestandes erahnen lässt, handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Gefährdungsdelikt. Es ist daher kein realer Eintritt eines bestimmten Ereignisses erforderlich. Im Falle der fahrlässigen Gefährdung kommt wiederum keine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Die von § 89 StGB geforderte Gefährdung setzt eine Situation voraus, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer vom Täter verschiedenen Person besorgen lässt, und wenn es nur von unberechenbaren Umständen, sohin vom Zufall abhängt, ob die vom Täter herbeigeführten Entstehungsbedingungen einer Verletzung auch wirklich zu dieser führen oder nicht. Eine konkrete Gefährdung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein sachkundiger Beobachter, der zur Zeit des Ablaufs des zu beurteilenden Geschehens am Standort des Betroffenen postiert zu denken ist, eine Beeinträchtigung eben dieses Betroffenen an Leib oder Leben ernstlich für möglich hält. Ein außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt des Gefährdungserfolgs ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die ernst zu nehmende Möglichkeit der Beeinträchtigung (RS0119773, OGH 15 Os 129/04, RS0092776).