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2.8.7 Die Gemeingefährdung nach §§ 176, 177 StGB
Wer anders als durch Brandstiftung, vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierender Strahlen, vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen (§ 176). Wer anders als durch fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierender Strahlen, fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel, fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen (§ 177).