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3.1.6 Die Kundmachung von Verordnungen (nach der StVO)
Generelle Rechtsnormen, in unserem Falle die Verordnung, müssen, um von den Gerichten überhaupt beachtet werden zu können, in rechtmäßiger Art und Weise kundgemacht werden. Eine Verordnung, deren Kundmachung fehlerhaft war oder gänzlich unterblieben ist – also nicht gehörig kundgemacht wurde –, kann von den Gerichten nicht angewendet werden (Art 89 B-VG). Eine konkretere Information, wie eine Kundmachung im Einzelnen tatsächlich durchgeführt werden soll, lässt der Verfassungsgesetzgeber offen. Die „klassische“ Kundmachungsvorschrift, die für den Großteil der den Verwaltungsmaterien entspringenden Verordnungen anzuwenden ist, findet sich in § 4 BGBlG. Diese Bestimmung gilt aber nicht für Landesgesetze, die meist ein identes oder sehr ähnliches Pendant auf landesgesetzlicher Ebene haben. Die Kundmachung gem § 4 BGBlG erfolgt durch die Veröffentlichung im BGBl Nr II.