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2.7.1 Vor dem Schöffen- und Geschworenengericht
Das schöffengerichtliche Verfahren dient als Ausgangspunkt für alle anderen Verfahren vor anderen Gerichten. Sofern in anderen Verfahrensarten keine Sonderbestimmungen oder Abweichungen festgelegt wurden, gilt Folgendes auch außerhalb des Schöffenverfahrens. Im Bereich der Berufungen steht nur die Berufung wegen Strafe zur Verfügung (Höhe, Art, Gewährung oder Nichtgewährung einer bedingten Nachsicht der Strafe). Die Berufung kann im schöffengerichtlichen Verfahren nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden. Die Berufung ist binnen drei Tagen anzumelden und muss innerhalb von 4 Wochen ab der Zustellung des Urteils ausgeführt werden. Eine Berufung ist an das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu richten. Inhaltlich ist die Berufung jener des Bezirksgerichtes nachgebildet (siehe unten).