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3.2.2 Die Strafverfügung und der Einspruch
Im folgenden Kapitel werden die so genannten „abgekürzten Verfahrensarten“ erläutert. Das ordentliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass ein Ermittlungsverfahren nach §§ 37 ff AVG durchzuführen ist. Dies ist grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren gleich, man beachte allerdings die Einschränkungen durch § 24 VStG. Die abgekürzten Verfahren werden ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Da darin prinzipiell eine Gefahr für den Rechtsschutz und auch das rechtliche Gehör entsteht, sind besondere Rechtsschutzmechanismen eingeführt worden oder Möglichkeiten, in das ordentliche Verfahren zurückzukehren, geschaffen worden. Der Zweck der abgekürzten Verfahren liegt im Eigentlichen darin, dass der Verwaltungsapparat entlastet wird, gerade im Hinblick auf Fälle, die ohnehin klar sind oder kein Streitpotenzial innehaben.