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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.5 Die Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB

Nach der Definition des § 11 StGB ist zurechnungsunfähig, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Er handelt nicht schuldhaft. Die Verbindung zu § 287 StGB (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) ist damit eng verbunden – siehe dazu unten. Die Zurechnungsunfähigkeit hat jedenfalls zwei Komponenten, die Diskretionsfähigkeit (die Fähigkeit, Unrecht zu erkennen) und andererseits die Dispositionsfähigkeit (die Fähigkeit, dieses erkannte Unrecht nicht zu verursachen). Es genügt bereits, wenn eines dieser Elemente fehlt. Die Folgen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes liegen vor allem im Ausschluss des generell notwendigen Schuldelementes. Es fehlt sodann die subjektive Vorwerfbarkeit, die sämtliche Delikte des StGB erfordern. Dieser Ausschluss der Schuldfähigkeit kann in drei verschiedenen Konstellationen vorliegen. Zum Ersten, wenn die betroffene natürliche Person unter einer Geisteskrankheit leidet, wobei hierbei nur echte, den Erkenntnissen der Medizin entsprechenden Krankheiten davon umfasst sind. Diese Krankheit drückt sich entweder durch eine erhebliche Intelligenzminderung aus oder durch eine einschneidende Gemütsveränderung. Bei der (Rechts-)Frage, ob die (schwere) seelische Störung einer Geisteskrankheit oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gleichkommt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RS0090025, OGH, 11 Os 117/88). Ein geistige Behinderung ist ebenfalls eine Intelligenzschwäche, wird auch in der Lehre mancherorts als Schwachsinn bezeichnet, erreicht aber im Gegensatz zur Geisteskrankheit keinen nach wissenschaftlicher Betrachtung ausreichenden Krankheitswert. Im Allgemeinen gilt als Schwachsinn die angeborene Intelligenzschwäche mit einem Intelligenzquotienten unter siebzig (70). Debilität liegt bei einem Intelligenzquozienten zwischen fünfzig und neunundsechzig vor (RS0089756, 12 Os 112/76). Damit eine geistige Behinderung vorliegt, muss aber jedenfalls eine die Dummheit der Allgemeinheit übersteigende Schwelle erreicht werden. Daneben bleiben noch zwei Begriffe des (durchaus komplexen) § 11 StGB zu erörtern, einerseits die tiefgreifende Bewusstseinsstörung sowie die gleichwertige seelische Störung, denen gerade bei verkehrsrechtlichen Belangen eine wesentlich höhere Bedeutung zukommt.

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