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Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Die örtliche Zuständigkeit

Nach der Klärung der sachlichen Zuständigkeit stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit der verschiedenen auf gleicher Ebene stehenden Gerichte. Für das Hauptverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen. Fehlt es auch an einem solchen, ist der Ort ausschlaggebend, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt. Sonderzuständigkeiten bleiben unberührt.

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