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Alexander Kdolsky - Angela Yonkova | Glossar

Dunkelheit

Nach § 14 Abs 1 KFG hat das Fernlicht eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung auszuleuchten und das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend zu beleuchten.