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3.8 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren
Nach links ist in weitem, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, auf Kreuzungen muss nach dem Einordnen bis zur Kreuzungsmitte vorgefahren werden, wenn der Gegenverkehr es zulässt, ist dann einzubiegen (§ 13 Abs 1 und 2 StVO). Bei mehrstreifigen Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen benutzt wurde, auch beim Einbiegen zu benutzen. Er darf gewechselt werden, wenn der Lenker sich überzeugt hat, dass er dabei niemanden gefährdet oder behindert (Abs 2a). Wenn es erforderlich ist, hat dem Lenker eine geeignete Person beim Ein- oder Ausfahren in Häuser und Grundstücke einzuweisen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (Abs 3). Diese Vorschrift ist nur in extremen Fällen anwendbar, insbesondere dann, wenn sich ein Zusammenstoß mit einem plötzlich auftauchenden Fahrzeug nicht verhindern lässt.