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Daniela Hrdlovic - Angela Yonkova | Glossar

Einordnen

Für das Linkseinbiegen bestimmt § 12 Abs 1 StVO, dass der Lenker das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte nächstgelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken hat (BGBl 1964/204, BGBl 1983/174).

Im Hinblick auf die Verpflichtung, sich vor einem Einbiegen nach links davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, ist das Bestehen eines Überholverbots für diesen Bereich irrelevant (OGH 28.01.2010, 2 Ob 205/09z).

Das Zufahren zum rechten Fahrbahnrand stellt kein Einbiegen iSd §§ 12, 13 StVO dar (OGH 23.03.2007, 2 Ob 262/05a).

Bei Vorhandensein von Bodenmarkierungen, die auf der Fahrbahn für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht sind, ist die freie Fahrstreifenwahl iSd § 7 Abs 3a StVO ausgeschlossen (OGH 26.11.2009, 2 Ob 194/09g).