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Einsatzfahrzeuge
§ 26 Abs 1 StVO legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lenker „potentieller Einsatzfahrzeuge“ die besonderen Warnsignale verwenden dürfen. Die Fälle, in denen die Verwendung dieser Signale erlaubt ist, sind erschöpfend aufgezählt. Lenker von „potentiellen Einsatzfahrzeugen“ dürfen nach § 26 Abs 1 StVO die besonderen Warnsignale nur bei „Gefahr im Verzug“ verwenden, wobei dieser Begriff beispielhaft mit „Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes“ umschrieben wird. „Gefahr im Verzug“ kann nur dann angenommen werden, wenn der jeweilige Zweck der Fahrt besonders dringlich ist und ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann. Bei Einsatzfahrten wird ein höheres als das sonst im Straßenverkehr übliche Risiko toleriert. Im Zweifelsfall ist die besondere Dringlichkeit einer Einsatzfahrt vom Lenker eines „potenziellen Einsatzfahrzeuges“ vorzubringen. Geschieht dies nicht, ist von einer widerrechtlichen Verwendung der Signale auszugehen (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0214 [VwSlg 16.328 A/2004]).
Bei der Definition des Einsatzfahrzeuges im § 2 Abs 1 Z 25 StVO ist die Dauer der Verwendung der dort genannten Signale maßgeblich. § 26 Abs 1 erster Satz und § 26a StVO sprechen aber nur von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit derartigen Signalvorrichtungen ausgestattet sind. Diese Fahrzeuge fallen in den Anwendungsbereich der §§ 26 und 26a StVO, auch wenn die Signale nicht verwendet werden (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/16/0128).
Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug, auf welches sich die angestrebte Bewilligung beziehen soll, mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs 1 StVO gegeben ist. Bei solchen Fahrten ist anzunehmen, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend für die Abwendung von drohenden Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen sein wird (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0068).
Ein iSd § 26 Abs 5 StVO herannahendes Einsatzfahrzeug (dem Platz zu machen ist) liegt auch dann vor, wenn die im § 26 Abs 1 StVO angeführten Signale widerrechtlich verwendet werden (OGH 20.12.1988, 2 Ob 157/88, ZVR 1990/18). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 19.11.2004, 2002/02/0068, [VwSlg 16.499 A/2004]).