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Dokument-ID: 1118425
1.7 Fachliche Eignung
Der Aufsichtsbehörde ist die Voraussetzung der fachlichen Eignung durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag aufgrund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder aufgrund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst werden.