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3.15 Fahrgeschwindigkeit
Gem § 20 Abs 1 StVO muss ein Lenker seine Geschwindigkeit grundsätzlich den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Verhältnissen, insbesondere Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anpassen. Er muss auf Sicht fahren. Ein Lenker kann nur in Bezug auf wahrnehmbare oder zu erwartende Sachen oder Personen seine Geschwindigkeit anpassen, nicht aber bei plötzlichen, unvermuteten und nicht vorhersehbaren Ereignissen (vgl OGH 9.1.1975, 2 Ob 277/74). Bei der Durchfahrt durch Ortschaften bzw der Annäherung an Häuser oder Häusergruppen und Ähnlichem muss immer mit dem Auftauchen von Fußgängern gerechnet werden (vgl OGH 23.11.1967, 11 Os 149/76). Ein Lenker darf nicht so schnell fahren, dass er andere Personen oder Sachen gefährdet, aber auch nicht so langsam, dass er den übrigen Verkehr behindert. Gem § 20 Abs 1 zweiter Satz StVO darf der Fahrzeuglenker auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Die Geschwindigkeit ist nur dann den jeweils gegebenen Umständen iSd § 20 Abs 1 StVO anzupassen, wenn der Fahrzeuglenker allen für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen sowie den sich daraus ergebenden Gefahren wirksam begegnet.