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Dokument-ID: 707707
3.2 Fahrlässige Tötung
Gem § 80 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeigeführt.
Das geschützte Rechtsgut ist das menschliche Leben. § 80 StGB kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden (RIS-Justiz RS0087802).