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Dokument-ID: 707692
2.1 Fahrlässigkeitsbegriff des StGB
Nach § 6 StGB handelt fahrlässig, „wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet“ (objektive Sorgfaltswidrigkeit) „und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist“ (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) „und die ihm zuzumuten ist“ (Zumutbarkeit), „und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht“.