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Dokument-ID: 1125996
1.17 Fahrpläne
Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten gem § 36 KflG für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nichts anderes bestimmt wird, fällt die Jahresplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.