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Fahrrad
Eine Legaldefinition ist im § 2 Abs 1 Z 22 StVO zu finden. Demnach ist ein Fahrrad:
a) Ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist
b) Ein Fahrzeug nach lit a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gem § 1 Abs 2a KFG ausgestattet ist (sog Elektrofahrrad)
c) Ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (sog Roller)
d) Ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads iSd § 1 Abs 2a KFG entspricht (BGBl I 1998/92)
Die Ausstattung von Fahrrädern ist in der Fahrradverordnung (BGBl II Nr 146/2001 idF BGBl II Nr 297/2013) geregelt.
Demnach muss jedes Fahrrad, sofern nichts anderes bestimmt ist, folgendermaßen ausgerüstet sein:
- Mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird
- Mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen
- Mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein
- Mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein
- Mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden
- Mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2
- Wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen
Die Fahrrad-Verordnung (FahrradV) regelt nur das Fahrrad iSd lit a. Die Ausrüstungsbestimmungen ergeben sich aus dem § 1 Abs 1 FahrradV.
Wenn ein Fahrrad nicht mit einer Blendlinse ausgestattet ist, bedeutet dies die Verletzung einer Schutzvorschrift nach § 1311 ABGB (OGH 23.9.1960, 2 Ob 354/60).
Die Fahrräder gem lit b und d sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des KFG ausgenommen und fallen daher unter StVO.
Unter einem Elektrofahrrad ist ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und ein mit solchem Kraftfahrzeug gezogener Anhänger zu verstehen (§ 1 Abs 2 lit a KFG).
Unter einem elektrisch angetriebenen Fahrzeug ist ein Fahrrad mit einer höchst zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zu verstehen (§ 1 Abs 2a Z 1 + 2 KFG).
Ein Kinderklapprad ist ein Fahrrad iSd § 2 Abs 1 Z 22 StVO (OGH 15.4.1982, 8 Ob 268/81, ZVR 1983/206).
Micro-Scooter sind keine Fahrräder iSd § 2 Abs 1 Z 22, sondern vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO (OGH 24.9.2008, 2 Ob 18/08y, ZVR 2009/52).
Unter einem Rennfahrrad iSd der FahrradV ist ein Fahrrad mit den im § 4 aufgezählten technischen Merkmalen zu verstehen.
Nur ein den technischen Kriterien des § 4 Abs 1 der FahrradV entsprechendes Fahrrad ist ein Rennfahrrad iSd § 68 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 StVO (OGH 18.1.2007, RS0121673).
Nach § 65 Abs 3 StVO dürfen Personen über 8 Jahre nur mit einem Fahrrad transportiert werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht. Nähere Bestimmungen zu diesen Anforderungen enthält § 1 Abs 1 Z 9 Fahrradverordnung. Nach der Verordnung muss ein für den Transport mehrerer Personen bestimmtes Fahrrad, für jede Person mit einem Sitz, einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen ausgestattet sein (VwGH 10.10.2014, 2012/02/0159).
Segways sind nach § 2 Abs 1 Z 22 StVO iVm § 1 Abs 2a KFG idF der 20. StVO-Novelle (BGBl 92/1998) als Fahrräder zu qualifizieren (OGH 20.12.2016, 4 Ob 189/16x).