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2.5 Fiktive Reparaturkosten
Die ältere Rspr sprach dem Geschädigten den Ersatz der Reparaturkosten unabhängig davon zu, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde und begründete dies damit, dass es Sache des Geschädigten sei, welchem Zweck er die ihm zustehenden Beträge widmet, ob er also die Reparatur durchführt bzw durchführen lässt oder nicht (vgl etwa OGH 22.10.1970, 2 Ob 137/70). Die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten setzt die bereits durchgeführte Reparatur nicht voraus, vielmehr genügt die Reparaturabsicht (OGH 27.09.2016, 8 Ob 72/16w). Für diese ist der Geschädigte beweispflichtig (RS0030106).