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Fließverkehr
Einem Pkw-Lenker wurde vorgeworfen, als Wartepflichtiger den Rechtsvorrang gegenüber einem weiteren Pkw-Lenker, der auf einem Zu- und Abfahrtsweg zu/von Parkplätzen iSd § 22 Z 1 BMV fuhr, verletzt zu haben. Bei der Einmündung des Zu- und Abfahrtsweges war eine Begrenzungslinie iSd § 23 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 BMV in Form einer unterbrochenen Längsmarkierung angebracht. Zweck der Begrenzungslinien ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 55 Abs 3 StVO ergibt, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten und dergleichen, abzugrenzen. Gem § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die (unter anderem) von Nebenfahrbahnen, von Parkplätzen oder dergleichen kommen. Der Gesetzgeber führt in § 19 Abs 6 StVO nur beispielhaft jene Verkehrsflächen an, von denen kommend Fahrzeuge gegenüber jenen, die sich im fließenden Verkehr befinden, Nachrang haben. Die im § 22 Z 1 BMV erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen sind jenen in § 19 Abs 6 StVO aufgezählten untergeordneten Verkehrsflächen gleichzuhalten, auf denen die Straßenbenützer den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten haben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass an dieser Stelle keine weiteren Verkehrszeichen aufgestellt waren. Der bestrafte Pkw-Lenker befand sich daher im Fließverkehr, weshalb er gem § 19 Abs 6 StVO bevorrangt und der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war (VwGH 24.05.2013, 2010/02/0073).
Gem § 19 Abs 6a StVO haben Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im Fließverkehr den Vorrang zu geben. In der StVO findet sich keine Definition zum Begriff „Fahrzeug im Fließverkehr“ iSd § 19 Abs 6a StVO. Es ist aus einem sich im fließenden Verkehr befindenden Fahrzeug auszugehen, wenn das Fahrzeug weder hält, noch parkt, noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnanteil einordnet, noch aus einer in § 19 Abs 6a StVO aufgezählten Verkehrsfläche kommt. Ferner befindet sich ein Fahrzeug nicht im Fließverkehr, wenn es vor der kreuzenden Verkehrsfläche gem § 52 lit c Z 24 StVO anzuhalten ist (OGH 25.02.2016, 2 Ob 135/15i). Ein vor einem Schutzweg anhaltendes Rettungsfahrzeug ist im Fließverkehr befindlich (OGH 14.03.2013, 2 Ob 239/12d). So auch ein vor einer Ampel anhaltendes Fahrzeug (OGH 27.04.2017, 2 Ob 169/16s).
Beim Zusammentreffen eines als Hofzufahrt und Wirtschaftsweg dienenden, im Kreuzungsbereich asphaltierten Weges mit einer Gemeindestraße, wurde der Vorrang des Fließverkehrs zugunsten eines vom Weg in die Gemeindestraße einbiegenden Radfahrers verneint (OGH 15.01.1992, 2 Ob 4/92).
Beim Zusammentreffen einer Schottenstraße, die für den Verkehrsteilnehmer den Eindruck eines Wald- und Forstwegs erweckt, mit einer asphaltierten Landstraße, wurde der Vorrang des Fließverkehrs bejaht (OGH 14.04.1994, 2 Ob 32/94).
Beim Zusammentreffen einer geschotterten Hauszufahrt auf einer Kreuzung im Ortsgebiet mit einer durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ abgewerteten Straße, wurde der Vorrang des Fließverkehrs aufgrund des Vorrangzeichens verneint (OGH 24.09.2009, 2 Ob 233/08s).