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Neu Dokument-ID: 845501

Karin Zahiragic | Glossar

Folgeschäden

Bei nicht vorhersehbaren Folgeschäden beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit der Kenntnis dieser Folgeschäden neu zu laufen. Bei vorhersehbaren Folgeschäden beginnt die dreijährige Verjährungsfrist von Kenntnis des Erst- bzw Primärschadens anzulaufen. Kann die Höhe des Folgeschadens nicht zur Gänze der Höhe nach beziffert werden, so muss im Klagebegehren das Leistungsbegehren mit einem Feststellungsbegehren bzw einem Begehren auf Feststellung der Haftung für die künftigen, dem Grunde nach zwar schon vorhersehbaren, der Höhe nach aber noch nicht bezifferbaren Schäden verbunden werden. Dies dient zur Vorbeugung des Eintritts der Verjährung.