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5.1.2 Freie Wahl des Rechtsvertreters
Freie Wahl
§ 158k VersVG setzt den in Art 4 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie vorgegebenen Grundsatz der freien Anwaltsauswahl des Versicherungsnehmers im österreichischen Recht um. Ziel und Zweck der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie ist es, eine Interessenkollision zwischen Versicherten und Mehrspartenversicherern möglichst auszuschalten, falls es aber trotzdem dazu kommt, ihre negativen Folgen zu beseitigen und die Stellung der Versicherten insbesondere durch freie Anwaltswahl und fakultatives Schiedsverfahren zu verbessern. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes in Höhe von 10 %, mindestens 0,3 % der Versicherungssumme, hat der OGH für zulässig erachtet. Durch diese Klausel wird der Versicherungsnehmer in seinem Recht auf freie Anwaltswahl weder beeinträchtigt noch unter starken psychologischen Zwang gesetzt. • [Fußnote: 7 Ob 32/02k; 7 Ob50/13y.]