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Dokument-ID: 707749
3.5 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Gem § 89 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer vorsätzlich, grob fahrlässig iSd § 6 Abs 3 StGB oder fahrlässig unter den in § 81 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt.