© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 677428

Alexander Kdolsky | Glossar

Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die – verschuldensunabhängig – aus einer Gefahr entstehen können. Es ist zu fragen, welche Schäden nach dem Zweck der Haftungsnorm in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt (OGH 23.02.2017, 2 Ob 188/16k, 2 Ob 55/17b).

Unter einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 EKHG [Stichwort: Gefährdungshaftung] versteht man grundsätzlich Gefahren, die zu den regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbundenen hinzutreten und die normale Betriebsgefahr vergrößern, also Gefahrenmomente, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass das Kfz überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.