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Dokument-ID: 677549
1.3.1 Gegenstand des Ersatzes bei Tötung
Im Fall der Tötung eines Menschen sind gem § 12 EKHG folgende Schäden zu ersetzen:
- Die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten
- Der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, dass infolge seiner Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist
- Die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse
- Ein angemessenes Schmerzensgeld
- Die Kosten einer angemessenen Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat